Beschreibung
Entdecken Sie dieses freistehende Ferienhaus im Ferienpark De Paardekreek!
Dieses geräumige und helle Haus ist das perfekte Urlaubsdomizil im gemütlichen Kortgene. Das Haus hat 3 Schlafzimmer und bietet ausreichend Platz für 6 Personen. Im großzügigen, umliegenden Garten gibt es viele Möglichkeiten, schöne Sommerabende zu verbringen. Das Loft im Wohnzimmer sorgt für eine gute Tageslichtverteilung.
Vakantiepark de Paardekreek ist der ideale Ausgangspunkt, wenn Sie auf der Suche nach einem Ferienhaus in Zeeland sind. Auch die Vermietungsmöglichkeiten sind hier gut organisiert. Der Park liegt in der Nähe des Veeresees, wo Sie Wassersport betreiben können. Das Dorf Kortgene bietet Ihnen alle Annehmlichkeiten, die Sie brauchen. Denken Sie an einen Supermarkt und verschiedene Gastronomiebetriebe. Die umliegenden Dörfer und Städte wie Kamperland, Goes und Middelburg sind leicht zu erreichen.
Einteilung:
Erdgeschoss
Durch die Eingangstür betreten Sie eine geräumige Eingangshalle, von der aus Sie Zugang zur Toilette, zum Wohnzimmer, zur Küche und zum Esszimmer haben. In der Küche ist ein Induktionskochfeld installiert. Vom Wohnzimmer aus hat man Zugang zum Badezimmer und 1 der 3 Schlafzimmer. Von der Küche aus erreicht man den Hauswirtschaftsraum und das Hauptschlafzimmer mit Flügeltüren zu einer Terrasse. Das Wohnzimmer hat Flügeltüren zum Garten, wo es eine Überdachung gibt.
Erster Stock
Über die Treppe im Wohnzimmer gelangen Sie in den ersten Stock. Hier gibt es ein Loft und einen geräumigen Dachboden. Von hier aus hat man Zugang zum 3. Schlafzimmer, der Toilette, dem Waschbecken und dem Abstellraum.
Allgemein
Energielabel B
8 Sonnenkollektoren vorhanden
Wohnfläche ca. 106 m²
Grundstücksfläche ca. 360 m²
Diese Informationen wurden von uns sorgfältig zusammengestellt. Für eventuelle Unvollständigkeiten, Ungenauigkeiten oder sonstige Ungenauigkeiten und deren Folgen wird jedoch keine Haftung übernommen. Alle angegebenen Maße und Flächenangaben sind nur Richtwerte. Wir raten Ihnen, sich zu vermessen und weisen Sie generell auf Ihre Ermittlungspflicht hin.
Weiterlesen